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Gebr. Roufflair

Neuigkeiten         Feb.2008

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Gebr. Roufflair GbR, 31552 Rodenberg

Meisterbetrieb Garten- u. Landschaftsbau

Baumkontrolle

Anders als die Bäume in Wald und Flur müssen Bäume im besiedelten Raum umfangreichere Sicherheitskriterien erfüllen. Um sicherzustellen daß diese Kriterien erfüllt werden stehen Baumbesitzer in der Verkehrssicherungspflicht. Als Zielsetzung gilt, Schäden an Personen und Gegenständen zu vermeiden.

Die meisten Schwachstellen eines Baumes können wir durch die einfache Inaugenscheinahme vom Boden aus gem. VTA (nach Matteck) erkennen. Viele Wachstumsreaktionen der Bäume geben den Blick ins innere frei und helfen den Zustand des Baumes zu beurteilen.

Durch die Sichtkontrolle nach VTA, verschiedener Tabellen und Diagramme der statisch integrierten Baumbeurteilung, SIA (nach Wessolly) kann in den allermeisten Fällen eine zuverlässige, schnelle und preiswerte statische Abschätzung erfolgen. Dies ermöglicht uns in den meisten Fällen das Versagen einzelner Baumteile oder des ganzen Baumes vorherzusagen.

Als Gärtnermeister und zertifizierter European Treeworker sind wir rechtlich und fachlich geeignet die vorgeschriebenen Kontrollen gem. den FLL-Richtlinien durchzuführen. Gern unterbreiten wir Ihnen individuelle Angebote über unsere Leistungen.

Gutachten

Nach der Kontrolle Ihrer Bäume erstellen wir Ihnen auch:

- schriftliche Zustandsberichte mit Maßnahmenempfehlung
- Fachgutachten bezüglich der Vitalität oder Stand- und Bruchsicherheit
- Fachgutachten nach Haftpflichtschäden
- Baumwertbestimmung (Methode Koch)

Als Grundlage hierfür dienen umfangreiche  Kontrollen, Meßmethoden und Berechnungen wie VTA und SIA (keine Zugversuche). Zur Ermittlung von Restwandstärken,  Höhlungen oder Rissen können auch Bohrungen mit Zuwachsbohrer oder einem Resistographen durchgeführt werden.

Verkehrssicherungspflicht:

Trotz der so oft zitierten Verkehrssicherungspflicht, gibt es entgegen anders lautenden Aussagen keine genaue gesetzliche Definition, weder im allgemeinen noch für Bäume.

Der BGH hat in seinem Beschluß vom 27. Okt. 1988 und in seinem Urteil vom 21. März 2003 zur Verkehrssicherungspflicht festgestellt:

“Derjenige der die Verfügungsgewalt über ein Grundstück ausübt, hat im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, daß von den dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht, der Baumbestand vielmehr so angelegt ist, daß er im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere aber auch gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfestigkeit gesichert ist.

In § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist lediglich allgemein geregelt, dass derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Kö¶rper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. Ausgehend von der Frage, in welchem Verhalten oder Unterlassen eine derartige Verletzungshandlung gesehen werden kann, haben die Gerichte den Grundsatz entwickelt, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, vorhält oder in sonstiger Weise hierfür verantwortlich ist, Schutzmaßnahmen zu treffen hat. Er ist also verkehrssicherungspflichtig. Erfüllt er diese Pflicht nicht, hat er nach § 823 BGB Schadensersatz zu leisten.

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Baumkontrollen:

Der Umfang der Baumkontrollen und der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen richtet sich nach folgenden grundsätzlichen Kriterien: (Der rote Faden aus: Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen von H. Breloer)

Zustand des Baumes
(Baumart, Alter, Wüchsigkeit, Schäden usw.)
Standort des Baumes
(Straße, Wald, Parkplatz, Feld, Garten, usw.)
Art des Verkehrs
(Verkehrshäufigkeit und Verkehrswichtigkeit)
Verkehrserwartung
(mit welchen Gefahren muss gerechnet werden, Pflicht, sich selbst zu schützen)
Zumutbarkeit der erforderlichen Maßnahmen
(auch wirtschaftliche Zumutbarkeit von Baumkontrollen und Sicherungsmaßnahmen)
Status des Verkehrssicherungspflichtigen
(hinsichtlich der Vorhersehbarkeit von Schäden: Behörde, Privatmann)
 

Umfang und Arten der Baumkontrolle

die Sichtkontrolle (VTA, die visuelle Baumkontrolle nach Matteck / SIA, die statisch integrierte Baumbeurteilung nach Wessolly) vom Boden aus ist für die gründliche, rein optische Zustands- und Gesundheitsprüfung des Baumes der Regelfall. Grundsätzlich ist die Sichtkontrolle auch sehr großer und hoher Bäume vom Boden aus ausreichend. Bei der Sichtkontrolle wird der Baum von allen Seiten aus in Augenschein genommen, und auch das nähere Baumumfeld muss betrachtet werden, um Standsicherheits- oder weitere Verkehrssicherheitsprobleme (z.B. eingeschränktes Lichtraumprofil) zu erkennen. Weist der Baum keine Defekte auf oder wird eine offensichtliche Gefährdung der Verkehrssicherheit festgestellt, können bereits jetzt erforderliche Maßnahmen festgelegt und Gefahren beseitigt werden. Ergeben sich Anzeichen, die auf eine Gefahr hinweisen muss eine weitergehende und detaillierte Untersuchung erfolgen.

die weitergehende Untersuchung ist erforderlich, wenn verdächtige Umstände wie z.B. Faulhöhlen, Pilzbefall, Veränderungen der Krone wie trockenes Laub oder verdorrte Äste usw. festgestellt werden. Für weitergehende Untersuchungen können einfache Werkzeuge (z.B. Gummihammer, Sondierstab) genutzt werden. Es kann aber auch der Einsatz eines Hubsteigers, die Besteigung per Kletterseil oder spezieller Geräte (z.B. Bohrwiderstandsmessgerät, Schalltomographie, etc. ) erforderlich sein.
 

Häufigkeit und Zumutbarkeit der Baumkontrollen
Der Umfang und die Häufigkeit der Baumkontrollen und der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen richten sich nach den o.g. Kriterien. Grundsätzlich ist bei dem überwiegenden älteren Straßenbaumbestand eine Baumkontrolle in einem zeitlichen Abstand von sechs bis neun Monaten anzustreben. Bei Jungbäumen bis ca. zum 15. Standjahr nach ihrer Pflanzung können Kontrollen alle 2 - 3 Jahre als ausreichend angesehen werden. Andererseits können mehr als zweimalig pro Jahr durchgeführte Sichtungen erforderlich sein, wenn aufgrund des bereits vorhandenen Schädigungsgrades und der Frequentierung des Standortes von einer erhöhten Gefährdung ausgegangen werden muss.
Die Zumutbarkeit von Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen richtet sich auch nach der Leistungsfähigkeit des Verkehrssicherungspflichtigen, wie der BGH beispielsweise in einem Urteil vom 5. 7. 1990 (VersR 1990, 1148) zur Räum- und Streupflicht unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung entschieden hat. Die Verkehrssicherungspflicht besteht nach Ansicht des BGH "nicht uneingeschränkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt."

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