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Gebr. Roufflair GbR, 31552 Rodenberg

Meisterbetrieb Garten- u. Landschaftsbau

Steuern sparen und die Dienstleistungen der Gebrüder Roufflair GbR

Garten- und Landschaftsbau

... und so geht’s:

 

Durch Einfügung eines § 35a ESTG.

( Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen)

Weil das leider nicht in der Zeitung steht – oder haben Sie es gelesen – möchten wir Sie informieren:

Gesetzestext:

 

“(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommenssteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen auf Antrag um

10 vom Hundert, höchstens 510 Euro, bei geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,

  • 12 vom Hundert, höchstens 2.400,- Euro bei anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, für die auf Grund der Beschäftigungsverhältnisse Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet werden und die keine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a Abs. 1 Nr. 1 des vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen,
  • der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort genannten Höchstbeträge um ein Zwölftel.

(2) Für die Inanspruchnahme von Haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 vom Hundert, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. In den Fällen des Absatzes 1 ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach Satz 1 ausgeschlossen. Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistungen durch Beleg des Kreditinstitutes nachweist.

(3) Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach Absatz 1 und 2 insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen.”

Erläuterung zu § 35a EStG:

Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG soll für haushaltsnahe Tätigkeiten gewährt werden, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht werden, z.B. lässt der Stpfl. seine Fenster durch ein Unternehmen reinigen – oder

Baum- und Strauchschnitt durch den Gärtner ausführen.

Wir beraten Sie gern.

 

Gebrüder Roufflair GbR